Strafverfahren gegen Ex-EBS-Präsident Jahns wird nicht eingestellt
Das Strafverfahren gegen den Ex-Präsidenten der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Christopher Jahns, wegen des Verdachts auf gewerbsmäßige Untreue, wird nicht eingestellt. Die Staatsanwaltschaft drängt auf ein neues Gutachten zum Gesundheitszustand des Angeklagten und eine baldige Wiederaufnahme des Hauptverfahrens. Doch das Gericht verzögert das Gutachten.
“Wir drängen auf eine baldige Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit und falls diese wieder vorhanden ist, auf die Wiederaufnahme des Hauptverfahrens”, erklärt die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Wiesbaden. Eine vorzeitige Verhandlungsbeendigung, wie sie von Jahns Strafverteidiger Alfred Dierlamm gefordert wurde, habe man abgelehnt.
Das Strafverfahren gegen den ehemaligen Präsidenten der EBS Universität für Wirtschaft und Recht ruht seit Oktober 2014, weil der Angeklagte verhandlungsunfähig war. Das hatte damals das psychiatrisch-neurologische Gutachten eines Sachverständigen der Charité bestätigt.
Jahns wird vorgeworfen, dass er 180.000 Euro veruntreut hat. Das Geld wurde von der Hochschule an die Beratungsfirma BrainNet überwiesen, an der Jahns damals beteiligt war, ohne dass es – so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft – dafür entsprechende Leistungen gab. Die Gelder sollen dann von BrainNet an Jahns eigene Firmen in der Schweiz weiter geleitet worden sein. Zeitweise war er damals an 17 Beratungsunternehmen mit teils ähnlich klingenden Namen beteiligt. Seit April 2013 stand Jahns, der seine Schuld bestreitet, vor Gericht.
Bereits am 24. November 2015 – also vor mehr als zehn Monaten – hatte das Gericht eine neue Gesundheitsuntersuchung von Jahns angeordnet. Doch der Sachverständige, der das erste Gutachten erstellt hatte, hatte um Entpflichtung gebeten, da er in nächster Zeit nicht in der Lage sei, eine Begutachtung vorzunehmen, so das Landgericht Wiesbaden. Seitdem geht es nicht voran und das Gericht hüllt sich gern in Schweigen.
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So dauerte es mehr als sieben Wochen, bis die Pressesprecherin des Landgerichts Wiesbaden, Cornelia Menhofer, antwortete: „Nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer geht es vorrangig darum, die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu klären”, schreibt sie. “Das Gericht muss klären, inwieweit der Angeklagte – in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten – gegenüber einem vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen mitwirkungsbereit ist. Sodann sollen angesichts derzeit gegenläufiger Ansichten der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung abschließende Stellungnahmen zur Person des auszuwählenden gerichtlichen Sachverständigen abgegeben werden.”
Bedeutet das, dass der Angeklagte selbst bestimmen kann, welcher Sachverständige ihm genehm ist? Sonst ist er eben nicht mitwirkungsbereit? Natürlich beantwortet Frau Menhofer die Frage nicht. Und der Vorsitzende der 6. Strafkammer Thomas Matheja ist nicht erreichbar und spricht auch generell nicht mit Journalisten, wie eine Mitarbeiterin klarstellt.
Dabei wäre es doch interessant, einmal zu erfahren, warum das Gericht in der Sache nicht vorankommt und sich – zumindest für Außenstehende – von Jahns regelrecht vorführen lässt. Der erklärte gegenüber der FAZ bereits Anfang Juni, dass es ihm deutlich besser gehe, „jedenfalls solange ich nicht an das Verfahren denken muss“ und dass er sich “schon aus gesundheitlichen Gründen mit dieser Sache nicht mehr so ausgiebig beschäftigen” wolle. Zudem behauptete er in dem Interview, dass „von den Vorwürfen gegen mich praktisch nichts mehr übrig geblieben“ ist. Doch das war offenbar vor allem Wunschdenken.
Der verhandlungsunfähige Jahns hat inzwischen nicht nur mehrere Firmen gegründet, ist als Referent bei verschiedenen Veranstaltungen aufgetreten, sondern hat sogar eine eigene Hochschule XU Exponential Berlin aufgebaut, an der noch im Herbst die ersten Bachelor-Studiengänge starten sollen.
Bei der Staatsanwaltschaft kann man gegen die Untätigkeit des Gerichts nichts tun. “Die Bestimmung des Sachverständigen ist Sache des Gerichts”, betont man dort. Der Angeklagte sei zwar nicht gezwungen bei der Untersuchung mitzuwirken, müsse sich aber untersuchen lassen. Gerade bei psychischen Gründen sei es natürlich schwierig, ein Gutachten ohne die Mitwirkung des Betroffenen zu erstellen.
Man darf also gespannt sein, wie lange Jahns` Verzögerungstaktik noch funktioniert und wann das Gericht endlich einen Sachverständigen bestellt. Einstellen kann das Gericht das Verfahren ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht, aber es wird natürlich immer schwieriger. Denn bei einer Wiederaufnahme muss das Verfahren wieder völlig neu begonnen werden – inklusive der Vernehmungen aller Zeugen.
Die Verjährungsfrist für gewerbsmäßige Untreue in einem besonders schweren Fall – so wie es in der Anklage formuliert ist – liegt bei zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens. Das wäre Oktober 2024.
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