EBS-Prozess: Termin für Wiederaufnahme offen
Wann das Verfahren gegen den ehemaligen EBS-Präsidenten Christopher Jahns wieder aufgenommen wird, steht in den Sternen. Die Wirtschaftsstrafkammer ist derzeit terminlich ausgelastet.
Im Oktober 2014 hat die Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Wiesbaden die Hauptverhandlung gegen Christopher Jahns ausgesetzt und das Strafverfahren vorläufig eingestellt. Grund war ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten, das den ehemaligen Präsident der EBS Universität für Wirtschaft und Recht für weitere zwei Monate als verhandlungsunfähig erklärte. Bereits seit Juli waren die Verhandlungen immer wieder ausgesetzt worden.
Zumindest damals gab es Zweifel an der Schwere seiner Krankheit. So nahm Jahns Anfang Juli just zu dem Zeitpunkt als er eigentlich auf der Anklagebank sitzen sollte, an einem Netzwerktreffen in einem Berliner Wellness-Tempel teil und wirkte dabei auf den Fotos recht munter.
Die Staatsanwaltschaft wirft Jahns gewerbsmäßige Untreue vor. So soll er als EBS-Präsident Rechnungen in Höhe von 180.000 Euro von der EBS an die Beratungsfirma BrainNet bezahlt haben, ohne dass dafür entsprechende Leistungen erbracht wurden. Jahns war damals selbst an BrainNet beteiligt. Er bestreitet die Vorwürfe.
Ursprünglich hieß es, dass das Gericht nach einem halben Jahr erneut ein Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten in Auftrag geben werde. Doch bisher ist offenbar nichts passiert. Wann ein neues ärztliches Gutachten eingeholt werde, sei nicht bekannt, schreibt die Pressestelle des Landgerichts Wiesbaden. „In nächster Zeit wird es nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommen, da die Wirtschaftsstrafkammer terminlich zurzeit ausgelastet ist.“
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Jahns scheint sich inzwischen um seine Firma Smarter Education Group zu kümmern. Zumindest hat er dort seit April 2015 eine Büroleiterin als „Personal Assistant to the CEO PD Dr. Christopher Jahns“. Und schon im März hatte die „Denkfabrik“ einen „Projektleiter Business Development Online Education“ gesucht.
PS: Die Verjährungsfrist für gewerbsmäßige Untreue in einem besonders schweren Fall – so wie es in der Anklage formuliert ist – liegt bei zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens.
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