Ex-EBS-Chef Jahns vor Gericht: Der Bluff mit KPMG

Von am 15. April 2013

Während die Staatsanwaltschaft dem Ex-EBS-Chef Christopher Jahns vorwirft, 180.000 Euro von der Hochschule an die Beratungsfirma BrainNet bezahlt zu haben, ohne dass diese die auf den Rechnungen aufgeführten Leistungen erbracht hat, behauptete sein Strafverteidiger Alfred Dierlamm vor Gericht, dass BrainNet sogar Leistungen weit über den Wert der Rechnungen für die EBS geliefert habe. Das habe die Wirtschaftsprüfung KPMG 2012 geprüft und bestätigt. Doch KPMG bestreitet das.

BrainNet-Mitarbeiter hätten 133,5 Mann-Tage für die EBS gearbeitet, was einen Wert von 409.000 Euro darstelle, behauptete Jahns Strafverteidiger Alfred Dierlamm bei der Verhandlung wegen des Untreue-Vorwurfs am 9.April. Kleiner Schönheitsfehler: Die Leistungen entsprechen – zumindest nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft – nicht den abgerechneten Rechnungsposten. Da ging es um Akquise, Unterstützung beim HR-Management, Beratung bei Steuerfragen oder den Aufbau eines Lehrstuhls in Russland. Doch diese Leistungen sollen nicht oder nicht nachweisbar erbracht worden sein.

Dass BrainNet darüber hinaus Leistungen für die EBS erbracht hat, ist nicht auszuschließen. Schließlich waren die Verflechtungen zwischen BrainNet und der EBS so eng, dass vermutlich so mancher BrainNet-Mitarbeiter selbst den Überblick verloren hatte, für wen er eigentlich gerade tätig war. Dabei sollen Jahns und seine engsten Mitarbeiter sogar auf Computern von BrainNet und nicht auf Computern der Hochschule gearbeitet haben.

„Es wirkt so, als hätte BrainNet einen Teil der Hochschule okkupiert. Wo gemeinnützige Hochschule draufsteht, wäre Beratungsfirma drin – ein schöner Schein, der sich für gute Geschäfte nutzen ließe“, schrieb der Spiegel bereits im Januar 2011 und illustrierte das am Beispiel eines Schreibens an einen Konzern: „Verfasst ist es auf Briefpapier der Hochschule, der erste Satz lautet: ´Ich schreibe Ihnen als Präsident der EBS European Business School.´ Wenige Absätze später aber bittet Jahns um einen Gesprächstermin, um gemeinsam mit BrainNet-Manager Rast über ´die Aufstellung des Einkaufs im Konzern´ zu sprechen – Akquise auf Hochschulpapier.“

Wer also hier für wen Leistungen erbracht hat, ist fraglich. Zumindest profitierte BrainNet – und damit natürlich der an der Firma beteiligte Jahns – auch davon, mit dem „Türöffner Hochschule“ auf Akquise-Tour gehen zu können. Wenn nun Dierlamm behauptet, BrainNet habe Jahns über hundert Kontakte zur Verfügung gestellt, damit er dort Gelder für die Hochschule akquirieren konnte und der Wert dieser Leistung müsse ähnlich wie die Leistung einer Fundraising-Agentur bewertet werden, klingt das etwas seltsam. Denn dann müsste BrainNet der EBS ja auch dafür Geld zahlen, dass ihre Berater über die Hochschule Zugang zu potentiellen Kunden bekamen.

Vor Gericht betonte Dierlamm zudem mehrmals, dass die angeblich erbrachten Leistungen von BrainNet „von KPMG 2012 geprüft und bestätigt“ wurden. Bei KPMG bestreitet man das und schreibt: KPMG habe im Zuge des Erwerbs von BrainNet im Sommer 2012 und der damit verbundenen transaktionsüblichen Due Diligence selbstverständlich auch Kenntnis über die gegen Herrn Jahns erhobenen Vorwürfe und den ermittlungsrelevanten Sachverhalt erlangt. Dieser Sachverhalt liege zeitlich vor dem Erwerb von BrainNet durch KPMG; Herr Jahns sei zum Zeitpunkt des Erwerbs durch KPMG auch nicht mehr Gesellschafter von BrainNet gewesen.

In Vorbereitung der Integration von BrainNet habe die BrainNet AG (unter Teilnahme von KPMG) BrainNet-Mitarbeiter zum Sachverhalt befragen lassen. Basierend auf den erteilten Auskünften habe sich die Feststellung ergeben, dass den von BrainNet an die EBS gestellten Rechnungen entsprechende Leistungen gegenüberstanden, die den in Rechnung gestellten Wert wirtschaftlich überstiegen. Das habe die BrainNet AG über ihre Anwälte auch dem Landgericht Wiesbaden mitgeteilt. So weit nichts Neues.

Doch dann stellt KPMG klar: „Eine Prüfung der Leistungserbringung von BrainNet an die EBS durch KPMG ist hingegen zu keinem Zeitpunkt erfolgt; einen Prüfungsauftrag – erteilt etwa auch durch Dritte – hat es nicht gegeben. Demzufolge hat KPMG zu keinem Zeitpunkt gegenüber Herrn Jahns oder einem Dritten eine Bestätigung hinsichtlich dieses ermittlungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der Erbringung von Leistungen und deren Gegenwert, abgegeben.“ Doch genau das hatte Dierlamm vor Gericht behauptet.

Foto Bärbel Schwertfeger, MBA Journal

Über Bärbel Schwertfeger

Bärbel Schwertfeger ist Diplom-Psychologin und seit 1985 als freie Journalistin im Bereich Management, Weiterbildung und Personalentwicklung tätig.